Schutzgebiete und deren Bedeutung für Mountainbike-Angebote

Welche Regelungen für das Mountainbiken gelten in welchem Schutzgebiet? Die untenstehenden Steckbriefe geben eine Übersicht über die Schutzgebietsklassen.

Detaillierte Informationen zu allen Schutzgebieten in Sachsen bietet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in seinem interaktiven System LUIS.

Naturschutzgebiet
  • Eignung für MTB: sehr eingeschränkt
  • Schutzregime: sehr streng
  • grundsätzlich absolutes Veränderungsverbot; Möglichkeit nachteiliger Folgen genügt
  • können der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden (Schutzzweck hat Vorrang vor Erholung und Betretungsrechten)
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Nationalpark
  • Eignung für MTB: sehr eingeschränkt
  • Schutzregime: sehr streng
  • grundsätzlich absolutes Veränderungsverbot
  • können können der Allgemeinheit zur Erholung zugänglich gemacht werden
  • i. d. R. Ausweisung unterschiedlicher Schutzzonen, in denen die Zulässigkeit von MTB/ Radfahren im Einzelfall anhand der Rechtsverordnung geprüft werden muss
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Biosphärengebiet
  • Eignung für MTB: eingeschränkt bis sehr eingeschränkt
  • Schutzregime: mäßig bis sehr streng
  • erfüllt in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines NSG, im Übrigen vorwiegend eines LSG
  • je nach Zonierung und einschlägigen Verordnungen absolutes Veränderungsverbot (ohne Erlaubnisvorbehalt) oder relatives Veränderungsverbot (präventive Verboten mit Erlaubnisvorbehalt)
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Landschaftsschutzgebiet
  • Eignung für MTB: mit Einschränkungen
  • Schutzregime: mäßig bis streng
  • grundsätzlich durch relatives Verbot gekennzeichnet, bezogen auf Gebietscharakter und Schutzzweck
  • i. d. R. daher präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt
  • i. d. R. grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich (ausweisung sogar ausschließlich für Erholung möglich)
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Naturpark
  • Eignung für MTB: mit Einschränkungen bis sehr eingeschränkt
  • Schutzregime: mäßig bis sehr streng
  • unzulässig sind alle Veränderungen/ Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtungen führen können
  • je nach Zonierung und einschlägigen Verordnungen relatives oder absolutes Veränderungsverbot; Schutzzweck kann auch Erholung und nachhaltiger Tourismus sein = MTB nicht grundsätzlich ausgeschlossen
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NATURA 2000-Gebiet
  • Eignung für MTB: mit Einschränkungen bis sehr eingeschränkt
  • Schutzregime: mäßig bis sehr streng
  • unzulässig sind alle Veränderungen/ Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtungen führen können
  • kein Schutz des Gebietes als Ganzes, sondern nur Bestandteile und Arten unter Schutz gestellt. Aber: auch Störungen/ Verschlechterungen von außen können erfasst sein
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