Leitfaden zur naturschutzfachlichen Planung und Genehmigung von Projekten im Mountainbike-Tourismus

Der Ausbau des Mountainbike-Tourismus in Sachsen soll naturverträglich und unter Berücksichtigung des Zieles der Erhaltung der biologischen Vielfalt erfolgen. Vor allem sind unter Beachtung des Artenschutzes etwaige Risiken hinsichtlich des Verlustes heimischer Arten weitestgehend auszuschließen.

Für die touristischen Akteure ist Planungssicherheit – sowohl bei der Konzipierung als auch bei der Bewirtschaftung mountainbike-touristischer Angebote – essenziell. Dazu trägt eine einheitliche Vorgehensweise bei der Beurteilung naturschutzfachlicher Planungs- und Genehmigungsfragen bei.

Der nachstehende idealtypische Ablauf für naturschutzfachliche Planungs- und Genehmigungsverfahren soll allen Beteiligten (Touristikern, Investoren, Entwicklern, Planern, Betreibern und Entscheidern in den Genehmigungsbehörden) eine Orientierung für den Genehmigungsprozess geben.

Grundsätze

  • Der Ablauf und die Darstellung beziehen sich auf Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen. Bei bundesland- oder länderübergreifenden Projekten sind die jeweiligen zusätzlichen föderalen bzw. nationalen rechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen.
  • Im Fall landkreisübergreifender Projekte sollte regelmäßig die Behörde mit dem überwiegenden Flächenanteil das Genehmigungsverfahren leiten und bündeln.
  • Die Eingriffsintensität unterscheidet sich im Falle von Ausbau oder Neuerrichtung von Wegen sowie der Nutzung bestehender Infrastruktur erheblich.

Aufgrund des geringen Ausbaugrads und der schwachen Dimensionierung (max. 2 m) sowie vorwiegender Nutzung vorhandener Wege und Infrastruktur wird i. d. R. nicht von einer Umwandlung von Wald gem. § 8 Abs. 1 SächsWaldG ausgegangen (Einzelfallprüfung).

Datenrecherche und Erfassung

  • Zu betrachtender Radius von bis zu 1.000 m je nach Störungsempfindlichkeit.
  • Ermittlung der Betroffenheit von Schutzgebieten gem. § 14 bis 19 SächsNatSchG (Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil) sowie einschlägige Ge- und Verbote in spezifischen Rechtsverordnungen.
  • Tangierung von NATURA-2000-Gebieten (Grundschutzverordnung mit Erhaltungszielen, signifikanten LRT und ggf. störungsrelevanten Arten; Managementpläne als behördenverbindliche Fachplanung mit ggf. relevanter Maßnahmenplanung).
  • Ermittlung der Lage zu/Betroffenheit von geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG/§ 21 SächsNatSchG sowie FFH-Lebensraumtypen.
  • Vorkommen sowie Nahrungshabitate und/oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß BArtSchVO besonders und streng geschützter Arten.

Ablaufschema naturschutzfachliches Planungs- und Genehmigungsverfahren MTB

Quelle: MEP Plan/absolutGPS 2021

Ablaufschema naturschutzfachliches Planungs- und Genehmigungsverfahren MTB. Quelle: MEP Plan/absolutGPS 2021