Straßenrecht und Straßenverkehr
Geltungsbereich
Das Straßenrecht regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, also u. a. ihre Entstehung und Beendigung (insbesondere Widmung und Einziehung), die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der Sondernutzung, die Grundlagen der Planung für den Aus- und Neubau sowie die Bestimmung des Trägers und des Umfangs der Straßenbaulast.
Das Straßenverkehrsrecht befasst sich mit der Ordnung des Verkehrs und hat zum Ziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Es regelt mithin den Verkehr unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten.[1] Es gilt überall dort, wo Straßen, Wege und Plätze dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder wo – auch auf Privatgrund – Verkehr durch die Allgemeinheit stattfindet. Auch öffentlicher Verkehr auf Feld- und Waldwegen fällt unter das Straßenverkehrsrecht.
Öffentliche Straßen und Widmung
Gemäß § 2 I SächsStrG sind öffentliche Straßen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit der Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts.[2] Als unmittelbare Folge der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit der Allgemeingebrauch, der gesetzliche Folge der Widmung ist, nicht aber deren Inhalt.[3] Gemäß § 14 I 1 SächsStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Im Rahmen der Widmung kann auch eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten (etwa mit Fahrrädern oder zu Fuß) oder aber auf bestimmte Benutzerkreise (Besucher einer bestimmten Einrichtung) und Benutzungszwecke erfolgen.[4]
Von den öffentlichen Straßen zu unterscheiden sind die Privatstraßen, welche sich gerade dadurch unterscheiden, dass es an einer Widmung fehlt mit der Folge, dass in funktioneller Hinsicht ausschließlich eine Zweckbestimmung für private Verkehrsbedürfnisse gegeben ist.[5] Dementsprechend bestimmen sich die Rechtsverhältnisse nicht nach den Straßengesetzen, sondern nach dem bürgerlichen Recht.[6] Auch diese können aber für den allgemeinen Verkehr offen sein bzw. geöffnet werden oder bestimmten Betretungsrechten unterliegen. In diesem Fall treffen den Eigentümer der Privatstraße entsprechende Verkehrssicherungspflichten.[7]
[1] BVerwG, Urt. v. 28.11.1969 – VII C 67.68 –, Rdnr. 12 f. (juris).
[2] Herber, F.-R., in: Kodal, K. (2010), Kap. 8, Rdnr. 4.
[3] Ebd., Kap. 8, Rdnr. 9.
[4] Ebd., Kap. 8, Rdnr. 6.
[5] Ebd., Kap. 8, Rdnr. 12.
[6] Herber, F.-R., ebd., Kap. 5, Rdnr. 13.
[7] Ebd., Kap. 5, Rdnr. 15.