Fachwissen und Arbeitshilfen

Ausgangspunkt

Gesetzlich Waldgebieten drei zentrale Funktionen zu, die in § 1 I des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) formuliert werden:

  • Nutzungsfunktion: Dem Wald kommt ein wirtschaftlicher Nutzen zu.
  • Schutzfunktion: Der Wald hat Bedeutung für die Umwelt, insbesondere die Dauer und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzen- und Tierwelt, das Landschaftsbild sowie die Agrar- und Infrastruktur.
  • Erholungsfunktion: Waldgebiete dienen der Erholung der Bevölkerung. Im Bereich Erholung sind alle Wirkungen des Waldes zusammengefasst, die sich positiv auf die Erholung und die Gesundheit der Bevölkerung auswirken, u. a. durch die kleinklimatischen Verhältnisse, Lärmabschirmung und die Ermöglichung erholsamer Aktivitäten.

Zur Gewährleistung der Erholungsfunktion ist das allgemeine Betretungsrecht (siehe hierzu Forstrecht) in § 11 SächsWaldG.

Über das allgemeine Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung hinaus können Waldflächen mit besonderer Erholungsfunktion ausgewiesen werden, wie in § 13 I BWaldG geregelt, was im Sächsischen Waldgesetz auch aufgegriffen wird. Zu solchen Flächen zählen hier einerseits Erholungswälder nach SächsWaldG und zum anderen Naturparke nach BNatSchG/SächsNatSchG. Im Freistaat Sachsen können – über die gesetzlichen Regelungen hinaus – Waldgebiete mit besonderer Erholungsfunktion ausgewiesen werden. Wald mit besonderer Erholungsfunktion dient der Erholung im medizinischen Sinne, der naturbezogenen Freizeitgestaltung und dem Naturerlebnis seiner Besucher. Seine Anziehungskraft beruht im Wesentlichen auf der besonderen Naturausstattung, dem Erlebniswert, der Erreichbarkeit sowie dem Vorhandensein von Erholungseinrichtungen.[1]

Der Ausgangspunkt für die Relevanz von Interessenausgleichen ist die die Frage, ob die dem Wald zukommenden Funktionen neben der gewünschten Nutzung im Bereich Mountainbike weiterhin ausgeübt werden können bzw. inwieweit diese eingeschränkt werden.

Notwendigkeit von Interessenausgleichen

Die durch den Unterhalt und die Bewirtschaftung von Freizeitwäldern entstehenden Kosten hängen stark ab von der Art der Infrastruktur und der Intensität der ausgeübten Freizeitnutzung ab. Sie lassen sich einerseits in den im Forstbetrieb anfallenden Mehraufwand und andererseits in Mindererträge unterscheiden:[2]

Mehraufwände

  • Wegemanagement
    • zusätzliche Aufwände im Wegeunterhalt
    • ästhetische Waldpflegemaßnahmen
    • Schutz des Waldes vor Schäden
    • Wahl von aufwändigeren Verfahren
    • Rückbau/Streckenverlegung
  • Verkehrssicherung/Haftung
    • Kontrolle von Bäumen entlang von Wegen
    • spezielle Information
    • Maßnahmen zur Sicherheit von Dritten
    • Sicherheitsmaßnahmen im Bereich von Anlagen
  • Konfliktmanagement
    • Spezialarbeiten wie bspw. Beseitigung von Abfällen
    • Koordination und Kommunikation im Zusammenhang mit der Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten
    • Umtriebe im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Wald
  • Schäden durch Vandalismus

Mindererträge

  • Wirtschaftliche Einschränkung durch geringere/eingeschränkte Bewirtschaftung
    • vollständiger oder teilweiser Ertragsausfall, z. B. durch Bodenverdichtung
    • reduzierter Holzerlös, z. B. wegen der Bildung kleinerer Lose
    • Schäden am Holz
    • Schäden im Jungwald
    • Stehenlassen von alten, schönen Bäumen (Wertminderungen)
    • Einschränkung der Jagdtätigkeit

Mögliche Modelle

Die konkrete Ausgestaltung der Interessenausgleiche sollte sich im Kern an den folgenden Kriterien orientieren:

  • Besitzverhältnis
  • Exklusivität der Nutzung und Einschränkung anderer Nutzergruppen
  • Verkehrssicherungspflicht und Haftung (nicht für waldtypische Gefahren)

Die Möglichkeiten zum Interessenausgleich können neben finanziellen Ausgleichszahlungen grundlegend auch immaterielle Leistungen umfassen. Eine Kombination mehrerer der folgenden Modelle ist dabei keineswegs ausgeschlossen und in der Praxis häufig zu beobachten.

Orientierung über Entgelte

Bei der Verabredung von Entgelten für Mountainbike-Strecken spielen verschiedenen Aspekte eine Rolle. Dazu zählen die Funktion des Streckenabschnittes für das vermarktete Produkt bzw. das endgültige Fahrerlebnis, der zulässige Nutzerkreis (nur Vereinsmitglieder, Reisende), die Exklusivität der Streckennutzung sowie die Verantwortung im Haftungsfall sowie für die Verkehrssicherung.

Hinsichtlich der Produktqualität werden drei Sorten unterschieden. In Klammern sind jährliche Entgelte pro Kilometer Strecke als Verhandlungsbasis für die lokale Verabredung aufgeführt

  1. Wegestücke zum Transfer/Lückenschluss auf bisher nicht für Radfahren freigegebenen Wegen (10 bis 30 Euro)
  2. Wegstücke unter 2 m Breite durchschnittlicher Qualität und Bedeutung sowie Mitbenutzung durch andere (30 bis 60 Euro)
  3. Wegstücke mit Single Trail-Charakter, unter Umständen exklusiv für MTB genutzt (60 bis 90/120 Euro)

Für den Verbleib von Haftung und Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer von Grund und Boden wird in der Summe ein Aufschlag zwischen 5 und 20 Prozent jährlich empfohlen.

[1]      Vgl. Staatsbetrieb Sachsenforst (2010), S. 52

[2]      Vgl. Zundel, Völksen (2002)