Bau- und Planungsrecht
Bei der Entwicklung neuer Mountainbike-Infrastruktur sowie zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bereits eine Steuerung stattgefunden hat beziehungsweise eine räumliche Steuerung möglich ist, ist auch das öffentliche Planungs- und Baurecht maßgeblich. Hier sind insbesondere die Instrumentarien der Ordnung des Raums auf Landes- und regionaler Ebene sowie die Bauleitplanung auf kommunaler Ebene relevant.
Landes- und Regionalplanung
Rechtliche Grundlage für die Landesplanung ist zuvorderst das Raumordnungsgesetz (ROG), welches durch das Sächsische Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) ergänzt wird. Letzteres enthält insbesondere weitere Regelungen u. a. mit Blick auf die Aufstellung der Raumordnungspläne (Landesentwicklungsplan und Regionalpläne). Die dort getroffenen Festlegungen spielen auf der nachgelagerten Planungsebene der (kommunalen) Bauleitplanung eine hervorgehobene Rolle, da Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Damit enthalten die Raumordnungspläne Festlegungen, welche auch mit Blick auf die Entwicklung des Mountainbike-Tourismus von Bedeutung sind. Sie können beispielsweise die Möglichkeiten und Grenzen etwa erforderlicher Bauleitplanungen für die Entwicklung entsprechender Angebote (mit-)bestimmen.
Landesentwicklungsplan
Auf Landesebene sieht das Sächsische Landesplanungsgesetz zunächst die Aufstellung des Landesentwicklungsplans vor. Dieser enthält die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind. Dabei weist er insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben aus (§ 3 II SächsLPlG).
Für die Förderung von Mountainbike-Tourismus relevante Grundsätze (G) und Ziele (Z) im Landesentwicklungsplan 2013
- „G 2.3.3.1: Für die Stärkung der Tourismuswirtschaft sollen die räumlichen Voraussetzungen verbessert werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte auf eine Qualitätssteigerung und auf wettbewerbsfähige Tourismusangebote gelegt werden. Dabei sollen sich alle tourismusrelevanten Vorhaben und Projekte in die jeweilige Destinationsstrategie einfügen. […]
- Z 2.3.3.2: In den Tourismusregionen beziehungsweise den zu bildenden Destinationen ist die für den Ausbau des Tourismus notwendige Infrastruktur vorzuhalten und qualitativ weiterzuentwickeln. Grenzübergreifende Anforderungen sind in die Entwicklung einzubeziehen. […]
- G 2.3.3.10: Das touristische Wegenetz (unter anderem Wander-, Rad- und Reitwege sowie Skiwanderwege/Loipen und Wasserstraßen) soll qualitativ verbessert und in seiner Nutzbarkeit gesichert werden. Investitionen sollen vorrangig dem Lückenschluss, aber auch der kontinuierlichen Weiterentwicklung im bestehenden Netz dienen. Bei der Weiterentwicklung des touristischen Wegenetzes sollen die länder- und grenzübergreifenden Aspekte hinsichtlich der Wegegestaltung berücksichtigt werden. […]
- Z 3.8.2: In die Radverkehrsnetze sollen geeignete vorhandene forst- und landwirtschaftliche Wege und öffentliche Straßen mit geringer Verkehrsstärke einbezogen werden.“[1]
[1] Landesentwicklungsplan 2013, S. 76 f., S. 100 f.
Auf regionaler Ebene existieren im Freistaat Sachsen insgesamt vier regionale Planungsverbände (Leipzig-Westsachsen, Region Chemnitz, Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Oberlausitz-Niederschlesien), welche nach § 4 I 1 ROG für ihre jeweilige Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen haben. In diesen sind die Ziele und Grundsätze übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich durch entsprechende Festlegungen auszuformen. Dabei nennt das SächsLPlG einige – nicht abschließende – Festlegungen, zum Beispiel Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen oder regionale Grünzüge und Grünzäsuren.
Für die Förderung von Mountainbike-Tourismus relevante Grundsätze (G) und Ziele (Z) in Sächsischen Regionalplänen (Auswahl)
- „G 3.4.5: Das bestehende touristische Wegenetz in der Region soll so entwickelt werden, dass eine Verknüpfung mit den Schwerpunkten der Freizeit- und Erholungsnutzung in der Region gewährleistet ist sowie die Voraussetzungen für den überregionalen und grenzüberschreitenden Tourismus verbessert werden.“[1]
- „G 2.3.2.4: Der grenzüberschreitende Tourismus zur Tschechischen Republik soll durch geeignete Maßnahmen in den touristischen Kooperationsräumen ‚Sächsisch-Böhmische Schweiz‘ und ‚Erzgebirge/Krušnohoří‘ weiterentwickelt werden. […]“
- „G 2.3.2.9: Die in der Planungsregion vorhandenen Waldgebiete und naturnahen Badegewässer sollen unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft in ihrer Nutzbarkeit und Erreichbarkeit verbessert werden, damit sie in ihrer Funktion als Naherholungsräume für naturgebundene Erholung insbesondere für den Verdichtungsraum gestärkt werden können.“
- „Begründung: Entsprechend Grundsatz 2.3.3.1 Satz 2 und 3 LEP sollen die Schwerpunkte der touristischen Entwicklung auf Qualitätssteigerung sowie auf wettbewerbsfähige Tourismusangebote gelegt werden. Der Umsetzung dieses Grundsatzes dienen vor allem Destinationsstrategien […].“[2]
[1] Regionaler Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien (2019), S. 41.
[2] Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge (2020), S. 58 f.
Auf der kommunalen Ebene bildet die Bauleitplanung das zentrale Instrument zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Zu unterscheiden ist zum einen die vorbereitende Bauleitplanung, insbesondere in Gestalt der Flächennutzungsplanung, und die verbindliche Bauleitplanung durch Bebauungspläne. Die maßgeblichen Regelungen sind in den Vorschriften des Baugesetzbuches enthalten.
Während die Bebauungspläne unmittelbar und rechtsverbindlich die rechtliche Qualität des Bodens und dessen Nutzung durch entsprechende Festsetzungen bestimmen, handelt es sich bei dem Flächennutzungsplan um einen vorbereitenden Bauleitplan ohne Rechtsnormqualität. Er bindet primär die Gemeinde, zumal die verbindlichen Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind
(§ 8 II Seite 1 BauGB). Dementsprechend spielt der Flächennutzungsplan in der Regel auch im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit geplanter Vorhaben keine größere Rolle.
Ausnahmen hiervon bilden Vorhaben im sogenannten Außenbereich nach Maßgabe des § 35 BauGB, in denen entweder kein Bebauungsplan vorhanden ist oder die nicht dem sogenannten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sind. Dort sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang, der beeinträchtigt oder entgegenstehen kann, zu berücksichtigen (vergleiche § 35 III 1 Nr. 1 und Satz 3 BauGB). Enthält mithin der Flächennutzungsplan für ein Areal im Außenbereich Darstellungen, die mit einer angestrebten Nutzung nicht vereinbar sind, kann ein Vorhaben möglicherweise bauplanungsrechtlich dort nicht zulässig sein. Ebenso kann ein Vorhaben unzulässig sein, wenn im Rahmen der Flächennutzungsplanung für eine entspre-chende Nutzung besondere Ausweisungen an anderer Stelle erfolgt sind.
Bebauungspläne regeln auf Basis der Vorgaben der Baunutzungsverordnung rechtsverbindlich, welche städtebaulich relevanten Maßnahmen auf einem Grundstück zulässig sind.[2] Der mögliche Inhalt von Bebauungsplänen ist divers. Was im Einzelnen festgesetzt werden kann, definiert der Katalog des § 9 I BauGB. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält weitere konkretisierende Vorschriften zu den möglichen Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Dort sind etwa mögliche Baugebiete vorgesehen, die in Bebauungsplänen festgesetzt werden können. Für die Realisierung neuer MTB-Angebote (z. B. Trailparks) könnten insbesondere die Sondergebietskategorien der §§ 10 und 11 BauNVO Möglichkeiten zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für entsprechende Vorhaben bieten.
In der Regel werden Bebauungspläne unabhängig von konkreten Vorhaben aufgestellt (Angebotsbebauungspläne). Alternativ kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) ein konkretes Vorhaben mit entsprechenden „maßgeschneiderten“ Festsetzungen vorbereitet werden.
Die Vorteile eines solchen Bebauungsplanes liegen darin begründet, dass die Gemeinde mitunter mit Blick auf die möglichen Festsetzungen flexibler ist.[3] Andererseits bestehen auch Nachteile gegenüber Angebotsbebauungsplänen. Stellt sich etwa im Laufe eines Bauleitplanverfahrens heraus, dass (auch kleinere) Details des Vorhabens geändert werden müssen, kann dies dazu führen, dass erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligungen erneut durchgeführt werden müssen, weil die Planung nochmals angepasst werden musste.
Daher können selbst kleinere Änderungen zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufstellung führen. Dementsprechend wird im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen sein, welches Planungsinstrumentarium tatsächlich für die Realisierung bestimmter Vorstellungen herangezogen werden soll.
Einen Überblick über raumordnungsbezogene, bauleitplanerische und auch naturschutzrechtliche Daten bietet das Raumplanungsinformationssystem des Freistaates Sachsen (RAPIS) unter
www.rapis.sachsen.de.
[1] Mitschang, S., in: Battis, U./Krautzberger, M./Löhr, R.-P. (2019), § 5, Rdnr. 1.
[2] Ebd., § 8, Rdnr. 1.
[3] Vgl. § 12 III 2 BauGB, wonach die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB i. V. m. den Vorgaben der BauNVO gebunden ist.