Haftungsfragen rund um Mountainbike-Tourismus
Diese Seite gibt einen ersten groben Überblick über mögliche Haftungsfragen, welche sich insbesondere bei Hinzutreten dritter Akteure neben dem eigentlichen Nutzer und dem Eigentümer/Besitzer von Wäldern, Flächen etc. ergeben können. Hervorzuheben ist jedoch, dass in jedem Fall eine gründliche Betrachtung und Auswertung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls unerlässlich ist, weil diese letztlich die konkreten Haftungsbeziehungen bestimmen.
Bereitstellen von Tourverläufen
Das bloße Zurverfügungstellen von selbst zusammengestellten Tourverläufen (etwa auf Onlineportalen) bezüglich für MTB bereits zugänglicher Wege ist eher mit Wanderführern oder Wanderkarten vergleichbar und gibt lediglich informatorisch weiter, wo sich geeignete Strecken und Routen befinden. Dies dürfte sich daher als eher unproblematisch darstellen und – je nach konkreter Fallgestaltung – noch nicht zu erweiternden Haftungsverpflichtungen führen, zumal auf geeigneten Wegen auch damit gerechnet werden muss, dass diese zu entsprechenden Zwecken auch genutzt werden.
Problematisch könnte dies werden, wenn die Information fehlerhaft ist und auf Wege verweist, auf denen MTB rechtlich nicht zulässig ist. Selbst dann kommt es aber auf den konkreten Fall und die konkrete Ausgestaltung an, weil dies nicht den eigentlichen Fahrer selbst von seinen Verpflichtungen befreien muss.
Kommerzielle Veranstaltungen
Kommerzielle/organisierte (Massen-)Veranstaltungen auf für MTB bereits zugänglichen Wegen können mit entsprechenden Haftungsfolgen – beispielsweise gegenüber anderen Waldbesuchern oder dem Waldbesitzer – einhergehen, zumal diese nicht vom allgemeinen Betretungsrecht erfasst sind und der Erlaubnis bedürfen, selbst wenn sie auf geeigneten Straßen und Wegen stattfinden. Insofern stellt sich die Frage, ob dies noch von waldtypischen Gefahren gedeckt wäre.
Gegenüber Mountainbikern haben Dritte (bspw. Veranstalter) u. a. im Fall kommerzieller/ organisierter Angebote ggf. die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung. Diese könnte und sollte – soweit möglich – etwa im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, die dem Mountainbiker zugänglich gemacht werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass eine Haftungsbefreiung für vorsätzliche Schädigung im Voraus (§ 276 III BGB) nicht möglich ist. Im Gegensatz zu Individualvereinbarungen darf hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit die Haftung nicht im Wege von AGB beschränkt werden (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB). Für Sachschäden ist ein Ausschluss groben Verschuldens unzulässig (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB).
Beschilderung bereits für MTB zugänglicher Wege
Die Beschilderung von bereits für Mountainbiker prinzipiell zugänglichen Waldwegen dürfte – je nach Ausgestaltung – eher keine Verkehrssicherungs- oder Haftungspflichten begründen, da im Hinblick auf bereits zugängliche Wege nicht unbedingt eine zusätzliche/erhöhte Gefahrenlage geschaffen werden muss, insbesondere, wenn hierdurch etwa sogar eine Trennung verschiedener Verkehrsströme (z. B. Fußgänger und Radfahrer) etabliert wird.
Anders könnte die Lage zu beurteilen sein, wenn durch Schilder bspw. dem Fahrer auf gemischt benutzbaren Wegen suggeriert wird, dass der Weg nur für Radfahren/ Mountainbiken freigegeben ist oder er absoluten Vorrang hat, obwohl dies nicht zutrifft. Zumindest zwischen Waldeigentümer und Drittem können Haftungsfragen im Rahmen entsprechender Verträge geregelt werden, insb. wenn sie ohnehin erforderlich sind, um etwa entsprechende Infrastruktur auf fremdem Eigentum zu realisieren.
Herstellung neuer MTB-Strecken
Soweit nicht bereits die Nutzung von „Straßen und Wegen“ für MTB durch das allgemeine Betretungsrecht (§ 11 I 2 SächsWaldG) gedeckt ist, müssen ohnehin zunächst die Voraussetzungen für eine entsprechende Nutzbarkeit geschaffen werden.
Hier wird es – neben etwaiger behördlicher Zulassungen – entsprechender Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer bedürfen, welche ohnehin etwa im Rahmen vertraglicher Regelungen erfolgen. Im Rahmen entsprechender Gestattungsverträge zwischen dem Waldbesitzer und dem Dritten können die Nutzung und Nutzer von Pfaden und Wegen, die dafür notwendige Beschilderung und sonstige notwendige Infrastruktur geregelt werden.
In der Regel wird der Waldbesitzer diese Gestattung wohl nur dann zulassen (insbesondere, wenn er keine Gegenleistung erhält), wenn der Träger im Gegenzug sowohl die Unterhaltung und Pflege der entsprechenden Wege als auch die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten sowie zumindest im Innenverhältnis zum Waldbesitzer die Haftung für durch die Nutzung entstandene Schäden (auch Dritter) übernimmt. Umgekehrt bietet sich die Möglichkeit, explizit zu regeln, wofür der Träger nicht einzustehen braucht.
Errichtung weiterer Anlagen
Sollte neben der Nutzung und Ausweisung von Wegen auch die Errichtung mountainbike-spezifischer Anlagen (bspw. besondere Trails, die bauliche Maßnahmen erfordern, etc.) geplant sein, ist neben der Frage der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit (Genehmigungserfordernis?) und des Abschlusses von Gestattungsverträgen mit Waldbesitzern aus haftungsrechtlicher Sicht zu beachten, dass für hiervon ausgehende Gefahren der Waldbesitzer in der Regel nicht haften bzw. kaum die Haftung übernehmen wird. Es ist davon auszugehen, dass er hierfür eher explizit eine Haftungsfreistellung gegenüber dem Vorhabenträger verlangen wird, sodass letztlich und faktisch nur derjenige haftet, der diese Anlagen als Vorhabenträger zu verantworten hat.