Forstrecht mit Relevanz für Mountainbike-Tourismus
Das Forstrecht enthält im Verhältnis zum Naturschutzrecht speziellere Bestimmungen. Es ist in Sachsen im Wesentlichen durch das Sächsische Waldgesetz (SächsWaldG) geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erhalten, die Forstwirtschaft gefördert, die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt sowie die Interessen der Allgemeinheit und Belange der Waldbesitzer ausgeglichen werden.[1] Hinsichtlich des Mountainbike-Tourismus sind insbesondere die Regelungen zum Betreten des Waldes sowie Haftungsfragen von besonderem Interesse.
[1] Vgl. § 1 SächsWaldG.
Voraussetzung für die Anwendung des Forstrechts ist das Vorliegen eines „Waldes“. Als Wald gilt laut § 2 I des SächsWaldG …
„[…] jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion […] auszuüben.“
Maßgeblich sind dabei insbesondere die Dichte des Baumbestandes sowie die Größe der Grundfläche.[1] Anknüpfungspunkt ist die Frage, ob die dem Wald zukommenden Funktionen ausgeübt werden können. Diese werden näher in § 1 I SächsWaldG umrissen. Demnach kommen dem Wald drei zentrale Funktionen zu:
- Nutzungsfunktion: Dem Wald kommt ein wirtschaftlicher Nutzen zu.
- Schutzfunktion: Der Wald hat Bedeutung für die Umwelt, insbesondere die Dauer und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzen- und Tierwelt, das Landschaftsbild sowie die Agrar- und Infrastruktur.
- Erholungsfunktion: Waldgebiete dienen der Erholung der Bevölkerung.
Waldeigentumsarten
Das Sächsische Waldgesetz unterscheidet vier Waldeigentumsarten, für die mitunter anderweitige Regelungen und Maßstäbe gelten[2]:
- Staatswald (§ 3 I SächsWaldG): Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.
- Körperschaftswald (§ 3 II SächsWaldG): Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
- Privatwald (§ 3 III SächsWaldG): Wald, der nicht Staats- oder Körperschaftswald ist.
- Kirchenwald (§ 4 SächsWaldG): Eigentum von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Wald mit Sonderstatus
Unter bestimmten Voraussetzungen können Wälder zu solchen mit Sonderstatus erklärt werden. Zu nennen sind insbesondere die Kategorien Schutzwald (§§ 29 und 30 SächsWaldG) und Erholungswald (§ 31 SächsWaldG). In beiden Fällen geben die jeweiligen Unterschutzstellungsverordnungen neben den gesetzlichen Vorgaben vor, was grundsätzlich zulässig ist. Die Verordnungen sind aus diesem Grund im Einzelfall auszuwerten.
In Schutzwäldern wird die Schutzfunktion des Waldes in den Vordergrund gerückt. Die Erklärung kann für Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf rutschgefährdeten Hängen, auf felsigen oder flachgründigen Steilhängen oder auf Flugsandböden erfolgen. Voraussetzung ist, dass es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder zur Erhaltung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden, soweit nicht der Schutzzweck durch andere Rechtsvorschriften erreicht wird. Mögliche Schutzzwecke werden in § 29 II 2 SächsWaldG näher umrissen.
Zum Erholungswald können Wälder in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie Erholungsräumen durch Rechtsverordnung der Forstbehörde erklärt werden. Voraussetzung hierfür ist es, dass es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
In Erholungswäldern kann laut § 31 III SächsWaldG insbesondere Folgendes geregelt werden:
„1. die Bewirtschaftung des Waldes kann nach Art und Umfang vorgeschrieben werden;
- die Jagdausübungen können zum Schutze der Waldbesucher beschränkt werden;
- die Waldbesitzer können verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
- Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher können erlassen werden.“
In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass etwa Privatwald nur dann zu Erholungswald erklärt werden soll, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichend oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
Anhaltspunkte für eine Einordnung von Waldgebieten gibt die Waldfunktionenkartierung: www.wald.sachsen.de.
[1] Dabei ist keine gesetzliche Mindestgröße vorgegeben. Teils wird als Orientierung 0,2 Hektar genannt und/ oder eine Breite von 20 Metern gefordert. Siehe hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993 – 3 S 2356/91; kritisch hingegen: Hessischer VGH, Urteil vom 3.11.1988 – 3 UE 1272/84.
[2] Vgl. etwa 8. Teil „Besondere Bestimmungen für Staats-, Körperschafts- und Privatwald“, § 45 ff. SächsWaldG.
Auch das Forstrecht sieht ein allgemeines Betretungsrecht vor. In Sachsen ist dieses in § 11 SächsWaldG geregelt. Demnach darf gemäß § 11 I 1 jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Aus der Rechtsnatur des Betretungsrechts folgt, dass diese Befugnis zulassungsfrei und unentgeltlich ausgeübt werden kann, sodass der Waldbesitzer grundsätzlich nicht befugt ist, den Zutritt zu seinem Wald von einem Eintrittsgeld abhängig zu machen.[2]
VOM BETRETUNGSRECHT ERFASSTE TÄTIGKEITEN
Wie beim naturschutzrechtlichen Betretungsrecht stellt sich auch hier die Frage, welche Tätigkeiten – auch im Lichte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG – erfasst werden. Hiermit hat sich das Bundesverfassungsgericht in einer grundsätzlichen Entscheidung zum „Reiten im Wald“ auseinandergesetzt. Die dortigen Befunde können – unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der zu beurteilenden Tätigkeit – auf andere Konstellationen übertragen werden.
In seiner Entscheidung betont das Bundesverfassungsgericht[3] zwar, dass Art. 2 I GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne gewährleistet. Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei, sei diese aber lediglich im Rahmen des zweiten Halbsatzes von Art. 2 I GG gewährleistet und stehe damit unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung. Das Reiten falle zwar in den Schutzbereich des Art. 2 I GG, gehöre aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung und sei gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen. In der Folge hat es auch Vorschriften, die eine Trennung von Wegen für Reiter und sonstige Erholungsuchende vorsieht, als verhältnismäßig und verfassungskonform eingeordnet. Der damit verfolgte Zweck sei nicht nur als Gemeinwohlbelang verfassungsrechtlich legitim. Vielmehr ließe sich dessen Rechtfertigung unmittelbar aus Art. 2 I GG ableiten. Mit der Trennung von Reitern und anderen Erholungsuchenden würden verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit in ein geordnetes Nebeneinander gebracht – eine Aufgabe, die in der Grundrechtsnorm selbst angelegt und in Art. 2 I GG mit dem Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet sei. Unter Hinweis auf besondere Gefahren, die durch das Reiten etwa für Fußgänger entstehen könnten, seien solche Regelungen mit Blick auf die damit einhergehenden Einschränkungen verhältnismäßig.
In Sachsen wurde das allgemeine Betretungsrecht auch auf das Radfahren ausgedehnt. So bestimmt § 11 II 2 SächsWaldG, dass u. a. das Radfahren – und damit grundsätzlich auch das Mountainbiken (vgl. Abschnitt 3.2.1) – gestattet ist, allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur auf Straßen und Wegen zu erfolgen hat. Gerade auch private Straßen und Wege werden vom Betretungsrecht erfasst, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie aufgrund eines privatrechtlichen oder eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses benutzt werden.[4]
Dabei ist gemäß § 11 I 3 SächsWaldG auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen (Rücksichtnahmegebot). Explizit untersagt ist das Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen (§ 11 I 4 SächsWaldG). Allgemein gilt, dass, wer den Wald betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird (§ 11 II 2 SächsWaldG).
Auch in der Rechtsprechung zum Radfahren auf Wegen im Wald wird mit Bezug auf straßenverkehrsrechtliche Grundsätze darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Verkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Naturnutzer haben sich demnach so zu verhalten, dass keiner geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Radfahrer dürfen daher nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrrad ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Insbesondere gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen müssen sich Radfahrer so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Die Geschwindigkeit ist den Straßen‑, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Geräts anzupassen.[6]
Unter Berücksichtigung dessen muss beurteilt werden, ob ein Weg sich dann tatsächlich zum Mountainbiken eignet.
Das Betretungsrecht besteht auch in diesem Zusammenhang nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit das Betreten zum Zwecke der Erholung geschieht und soweit pfleglich mit Natur und Landschaft umgegangen wird.[7] Der Begriff der Erholung ist wie im naturschutzrechtlichen Kontext weit zu verstehen und erfasst auch sportliche Betätigungen. Gewerbliche Tätigkeiten sind hingegen nicht erfasst[8] und bedürfen in der Regel der Erlaubnis. Auch organisierte Veranstaltungen müssen besonders betrachtet werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 IV 3 SächsWaldG, wonach organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen, der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers bedürfen und die Funktion des Waldes nicht beeinträchtigen dürfen. Die dortige Aufzählung ist nicht abschließend und kann daher auch auf organisierte Veranstaltungen[9] im Zusammenhang mit Radfahren angewandt werden.
[1] Burgi (1993), S. 102.
[2] Vgl. Endres, E. (2014), § 14, Rdnr. 8, zur entsprechenden Regelung im BWaldG.
[3] BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 – 1 BvR 921/85 –, Rdnr. 62 ff. (juris).
[4] Endres, E. (2014), § 14, Rdnr. 20.
[5] SächsOVG, Urt. v. 5.5.2015 – 3 A 709/12 –, Rdnr. 24, auch zur Abgrenzung zu sonstigen öffentlichen Straßen in Form eines öffentlichen Waldwegs nach § 3 I Nr. 4 lit. a) SächsStrG.
[6] Vgl. BayVGH, Urteil vom 3.7.2015 – 11 B 14.2809 –, Rdnr. 25 (juris).
[7] BayVGH, Urt. v. 3.7.2015 – 11 B 14.2809 –, Leitsatz (juris); Brockmann, J./Sann, D. (2008), § 11, Rdnr. 5.
[8] Endres, E. (2014), § 14, Rdnr. 11.
[9] Siehe hierzu auch Seite 38.
11 II 1 SächsWaldG hält grundsätzlich fest, dass das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt. Zudem muss derjenige, der den Wald betritt, sich so verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird (§ 11 II 2 SächsWaldG).
Grundsätzlich zu beachten ist, dass die Haftung stets eine Frage des konkreten Einzelfalls und der konkreten Umstände ist.
In der Rechtsprechung hat sich der gefestigte Grundsatz entwickelt, dass Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren haften.[1] Einem Waldeigentümer soll es nicht zum Nachteil gereichen, dass von dem allgemeinen Betretungsrecht (letztlich zu seinen Lasten) Gebrauch gemacht wird.[2]
Dabei kann die Abgrenzung zwischen typischen und atypischen Gefahren mitunter schwierig sein. Waldtypische sind solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben[3], beispielsweise mangelnde Stand- und Bruchfestigkeit von Bäumen und herabhängende Äste[4], querliegende Bäume[5] oder Niveauunterschiede[6]. Für abseits von Wegen gelegene Gefahrenquellen ist der Maßstab noch strenger, sodass dort keine oder kaum Verkehrssicherungspflichten des Waldeigentümers angenommen werden.[7]
Waldbesitzer haften demnach nur für atypische Gefahren. Eine Verkehrssicherungspflicht kann für solche Gefahrenquellen bestehen, die der Waldeigentümer selbst geschaffen hat oder kennt, die jedoch ein Besucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einrichten kann.[8] Hierzu zählen beispielsweise[9] durch Dritte geschaffene Einrichtungen und Anlagen, Brücken, Geländer und Stege, nicht ordnungsgemäß gesicherte Holzhaufen sowie quer über den Weg gespannte Drähte[10].
Für Schäden, die aufgrund einer unsachgemäßen Nutzung des Betretungsrechts Dritten entstehen, haften die Nutzer, wobei stets berücksichtigt werden muss, wer gegenüber wem insoweit Rücksicht nehmen muss.[11]
Gerade im touristischen Kontext tritt die Problematik der Nutzung durch Dritte bzw. Angebote Dritter – so zum Beispiel Guiding- und Reiseanbieter – hinzu. Im Ausgangspunkt bleibt es grundsätzlich bei dem bereits aufgezeigten Maßstab. Insofern wird sich vielmehr die Frage stellen, wie sich das Verhältnis des Besitzers oder Nutzers zum Dritten ausgestaltet, insbesondere ob Letzterer dann gegenüber Ersteren in irgendeiner Form haftbar ist. Fraglich wird im konkreten Einzelfall letztlich stets sein, ob und inwieweit tatsächlich eine andere oder zusätzliche Gefahrenlage durch das Handeln des Dritten geschaffen wird, die über dasjenige hinausgeht, was sowohl der Waldbesitzer als auch andere Waldbesucher jeweils erwarten, vertreten oder hinnehmen müssen. Dies hängt sehr stark von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls ab und kann nicht verallgemeinernd festgestellt werden. Als grobe „Faustformel“ ließe sich allenfalls formulie-ren: Je mehr selbstständige, organisatorische oder bauliche Maßnahmen ergriffen werden, desto eher ist die Schwelle zu gewerblicher Nutzung überschritten und somit eine Haftung anzunehmen. Allerdings steht dies unter dem Vorbehalt der Prüfung der konkreten Umstände, Abreden, Maßnahmen etc.
[1] Vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11 –, Rdnr. 12 ff. (juris) mit weiteren Nachweisen.
[2] LG Osnabrück, Urt. v. 14.2.2013 – 10 O 2356/12 –, Rdnr. 14 (juris).
[3] OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.3.2017 – 4 U 126/16 –, Rdnr. 25 (juris).
[4] Ebd.
[5] LG Hannover, Urt. v. 2.5.2005 – 20 O 3/05 –, Rdnr. 22 (juris).
[6] OLG Köln, Beschl. v. 23.4.2019 – I-1 U 12/19 –,
Orientierungssatz (juris).
[7] Vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.12.2010 –
7 U 13/10 –, Rdnr. 7 (juris).
[8] Brockmann, J./Sann, D. (2008), § 11, Rdnr. 9
[9] Vgl. ForstBW, Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht, 2015, S. 18.
[10] Vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 250/17 –, Rdnr. 21 ff. (juris).
[11] Vgl. dazu auch die bereits erwähnten, in § 11 II 2 SächsWaldG aufgeführten, rechtlichen Obliegenheiten.